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ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZUM IROCK FESTIVAL

(1) Definition Veranstaltungs- und Festivalgelände

 

Veranstaltungsgelände sind die Flächen, die für die Durchführung des offiziellen Bühnenprogramms genutzt werden sowie daran angrenzende Flächen, wie z. B. der Backstage-Bereich.

 

Das Festivalgelände umfasst neben dem Veranstaltungsgelände alle Flächen (einschließlich der auf ihnen befindlichen Wege), die für das Parken oder Camping genutzt werden.

 

 

(2) Tickets / Zutrittsberechtigung

 

Zutrittsberechtigt für das gesamte Festivalgelände inkl. Campingplatz sind alle Besucher:innen mit einem gültigen Ticket, welche im Vorverkauf und an der Abendkasse erhältlich sind. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG). Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 14 Jahren gewähren wir freien Eintritt. Bereits erworbene Tickets aus dem Vorverkauf können in diesem Fall erstattet werden.

 

Nach Entwertung des Tickets ist dieses nicht mehr übertragbar. Ein gewerblicher Weiterverkauf der Tickets ist nicht gestattet. Die Tickets dürfen nicht zu einem höheren Preis als dem aufgedruckten Ticketpreis, das beim Erwerb des Tickets berechnet worden sind, privat veräußert werden. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit und der Veranstalter ist zum Einzug dieser Eintrittskarte ohne Erstattung des Eintrittspreises berechtigt. Bei Verlust des Tickets oder des Festivalbändchens, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat, erfolgt kein Ersatz und keine Erstattung des Eintrittspreises.

 

 

(3) Einlass / Sicherheitskontrollen

 

Beim erstmaligen Betreten werden die Tickets am Campingplatz und/oder am Einlass des Festivalgeländes entwertet und dem Besucher wird ein Festivalbändchen angelegt. Beim Wiederbetreten des Festivalgeländes ist das unbeschädigte Armband vorzuweisen, ansonsten besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass.

 

Beim Einlass auf das Veranstaltungsgelände findet aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Müllvermeidung eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst statt. Das Mitbringen etlicher Gegenstände (z. B. Waffen, Drogen etc.) in die unterschiedlichen Bereiche des Festivals ist untersagt. Ein Verstoß gegen das Mitbringen von einem oder mehrerer dieser Gegenstände kann dazu führen, dass der Veranstalter den Zutritt zu der Veranstaltung verweigert, sofern die Besucher:innen nicht bereit sind, den betreffenden Gegenstand oder die betreffenden Gegenstände an der Einlasskontrolle abzugeben. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, Gegenstände zu verwahren.

 

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn Besucher:innen auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel) begehen oder Feuerwerkskörper abbrennen, ist der Veranstalter berechtigt, die Besucher:innen von der Veranstaltung auszuschließen. Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert das jeweilige Ticket bzw. das Festivalbändchen seine Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

 

 

(4) Nutzung der Park- und Campingfläche

 

Das Campen ist nur auf dem ausgewiesenen Campingplatz gestattet. Wildes Zelten ist untersagt. Der Umweltschutz und die Grundsätze der Müllvermeidung und der korrekten Abfallbeseitigung sind zu beachten. Müllcontainer stellt der Veranstalter entsprechend bereit und kennzeichnet diese. Mülltüten sind kostenlos am Einlass und an der Kasse erhältlich. Alle mitgebrachten Gegenstände sind auf eigene Kosten im Nachgang zu entfernen und zu entsorgen. Die Flucht- und Rettungswege sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.

 

Park- und Camping-Bereiche sind getrennt. Die Parkfläche ist gesondert ausgewiesen und nur zu diesem Zwecke zu nutzen. Die Besucher:innen sind für die Anreise zur Veranstaltung selbst verantwortlich und parken die KFZ auf eigene Gefahr. Das Parken am Straßenrand ist untersagt. Die Flucht- und Rettungswege sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.

 

Der Veranstalter weist darauf hin, dass es sich bei den Park- und Campingflächen um Wiesen- und landwirtschaftlich genutzte Flächen handelt. Die Befahrbarkeit dieser Flächen kann wetterbedingt erschwert/eingeschränkt sein.

 

 

(5) Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen

 

Die Besucher:innen willigen mit dem Betreten des Festivalgeländes unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung des Bildnisses und der Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien ein (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. über das Internet).

 

 

(6) Haftung des Veranstalters

 

Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Veranstalters für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die der Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat; in Fällen von (leichter oder einfacher) Fahrlässigkeit des Veranstalters für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen; sowie für die leichte oder einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Veranstalter. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

 

In den Fällen leichter oder einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Veranstalters – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für den Veranstalter bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insoweit ist die Haftung des Veranstalters für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Besuchers zuzurechnen sind.

 

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

 

 

(7) Nichtdurchführbarkeit der Veranstaltung

 

Wird die Durchführung der Veranstaltung seitens des Veranstalters insgesamt unmöglich, so wird gegen Vorlage des erworbenen Tickets der Kaufpreis zurückerstattet.

 

Hat der Veranstalter die Unmöglichkeit der Durchführung der Veranstaltung nicht zu vertreten, so erlischt der Anspruch des Besuchers auf Erstattung des Kaufpreises nach Ablauf von 6 Monaten. Die Frist von 6 Monaten beginnt mit dem Tage, an dem der Veranstalter die Veranstaltung offiziell absagt bzw. für beendet erklärt. Die Frist von 6 Monaten greift nicht, wenn der Veranstalter die Unmöglichkeit der Durchführung zu vertreten hat.

 

 

(8) Hör- und Gesundheitsschäden

 

Der Veranstalter haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden nur, wenn ihm und seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht erfüllt wurde. Eine unmittelbare Nähe der Besucher:innen zu den Lautsprecher-Boxen ist zu vermeiden und erfolgt auf eigene Gefahr. Der Gebrauch von Ohrstöpseln wird insbesondere in der Nähe der Bühne dringend empfohlen. Ohrstöpsel sind auf Nachfrage vor Ort kostenlos erhältlich.

 

 

Verfasst durch den Veranstalter des iRock Festival (I-Rock e.V. Plettenberg).

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